Was kann man im Jahr 2016 von den Steuern absetzen?
Das Jahr 2016 liegt zwar schon einige Zeit zurück, aber für viele Steuerzahler ist es immer noch relevant, wenn es um die Steuererklärung geht. Ob Sie Ihre Steuererklärung für 2016 nachholen möchten oder einfach wissen wollen, was damals absetzbar war, dieser umfassende Artikel gibt Ihnen einen detaillierten Überblick über die steuerlichen Absetzmöglichkeiten im Jahr 2016. Wir werden verschiedene Bereiche beleuchten, von beruflichen Ausgaben über private Aufwendungen bis hin zu besonderen Regelungen für bestimmte Personengruppen.
1. Werbungskosten: Beruflich bedingte Ausgaben
Werbungskosten sind Aufwendungen, die im Zusammenhang mit Ihrer beruflichen Tätigkeit entstehen. Diese können Sie in der Regel von der Steuer absetzen.
1.1 Fahrtkosten zur Arbeit
Für den Weg zur Arbeit konnten Sie 2016 die Entfernungspauschale geltend machen. Diese betrug 0,30 Euro pro Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, unabhängig vom genutzten Verkehrsmittel. Die Entfernungspauschale war auf maximal 4.500 Euro pro Jahr begrenzt, es sei denn, Sie nutzten einen eigenen oder zur Nutzung überlassenen PKW.
1.2 Arbeitsmittel
Arbeitsmittel wie Computer, Fachliteratur oder Werkzeuge, die Sie für Ihren Beruf benötigten, konnten Sie ebenfalls absetzen. Bei Anschaffungskosten bis 410 Euro netto war eine sofortige Abschreibung möglich. Bei höheren Beträgen musste eine Abschreibung über mehrere Jahre erfolgen.
1.3 Fortbildungskosten
Ausgaben für berufliche Fortbildungen waren in voller Höhe absetzbar. Dazu gehörten Kursgebühren, Fahrtkosten, Übernachtungskosten und Verpflegungsmehraufwendungen.
2. Sonderausgaben: Private Aufwendungen
Sonderausgaben sind private Aufwendungen, die vom Gesetzgeber als steuerlich begünstigt eingestuft wurden.
2.1 Vorsorgeaufwendungen
Beiträge zur Altersvorsorge, wie Zahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung oder private Rentenversicherungen, konnten 2016 bis zu einem Höchstbetrag von 22.767 Euro pro Person abgesetzt werden. Allerdings waren nur 82% dieses Betrags tatsächlich abzugsfähig.
2.2 Kranken- und Pflegeversicherung
Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung waren in voller Höhe absetzbar, soweit sie die Basisversorgung abdeckten. Zusatzleistungen konnten nur eingeschränkt geltend gemacht werden.
2.3 Spenden und Mitgliedsbeiträge
Spenden an gemeinnützige Organisationen und Mitgliedsbeiträge zu politischen Parteien konnten bis zu einer bestimmten Höhe steuerlich geltend gemacht werden. Bei Spenden war dies bis zu 20% des Gesamtbetrags der Einkünfte möglich.
3. Außergewöhnliche Belastungen
Außergewöhnliche Belastungen sind zwangsläufige Ausgaben, die über das Übliche hinausgehen und die meisten anderen Steuerpflichtigen nicht treffen.
3.1 Krankheitskosten
Krankheitskosten, die nicht von der Krankenkasse übernommen wurden, konnten als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden. Dazu gehörten beispielsweise Zuzahlungen zu Medikamenten, Brillen oder Zahnersatz. Allerdings musste eine zumutbare Eigenbelastung überschritten werden, die vom Einkommen und Familienstand abhängig war.
3.2 Pflegekosten
Kosten für die Pflege von Angehörigen konnten ebenfalls als außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden. Auch hier galt die zumutbare Eigenbelastung.
3.3 Beerdigungskosten
Beerdigungskosten konnten als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden, sofern sie nicht durch den Nachlass des Verstorbenen gedeckt wurden und eine angemessene Höhe nicht überschritten.
4. Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen
Für Arbeiten im und am Haus konnten Steuerzahler 2016 eine Steuerermäßigung in Anspruch nehmen.
4.1 Haushaltsnahe Dienstleistungen
Für haushaltsnahe Dienstleistungen wie Reinigungsarbeiten, Gartenarbeiten oder Pflegeleistungen konnten 20% der Aufwendungen, maximal 4.000 Euro, von der Steuerschuld abgezogen werden.
4.2 Handwerkerleistungen
Bei Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen konnten 20% der Arbeitskosten, maximal 1.200 Euro, von der Steuerschuld abgezogen werden.
5. Besondere Absetzmöglichkeiten für bestimmte Personengruppen
Einige Personengruppen hatten 2016 spezielle Absetzmöglichkeiten.
5.1 Studenten und Auszubildende
Studenten und Auszubildende konnten Ausgaben für ihr Studium oder ihre Ausbildung als Werbungskosten oder Sonderausgaben geltend machen. Dazu gehörten Semesterbeiträge, Kosten für Lernmaterialien und unter Umständen auch die Miete für eine Zweitwohnung am Studienort.
5.2 Selbstständige und Freiberufler
Selbstständige und Freiberufler konnten eine Vielzahl von Betriebsausgaben geltend machen, darunter Bürokosten, Fahrzeugkosten, Werbeausgaben und Versicherungen. Auch die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer konnten unter bestimmten Voraussetzungen abgesetzt werden.
5.3 Rentner
Rentner konnten 2016 verschiedene Ausgaben geltend machen, darunter Krankheitskosten, Pflegekosten und haushaltsnahe Dienstleistungen. Zudem konnten sie einen Altersentlastungsbetrag in Anspruch nehmen, der sich nach dem Geburtsjahr richtete.
6. Besondere Abzugsmöglichkeiten für Familien
Familien hatten 2016 einige spezielle steuerliche Vorteile.
6.1 Kinderbetreuungskosten
Kosten für die Betreuung von Kindern unter 14 Jahren konnten zu zwei Dritteln, maximal 4.000 Euro pro Kind und Jahr, als Sonderausgaben abgesetzt werden.
6.2 Schulgeld
Schulgeld für den Besuch einer Privatschule konnte bis zu einem Höchstbetrag von 5.000 Euro pro Kind und Jahr als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Allerdings galt dies nur für den reinen Schulbesuch, nicht für Verpflegung, Betreuung oder Unterkunft.
6.3 Unterhaltszahlungen
Unterhaltszahlungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten konnten bis zu einem Höchstbetrag von 13.805 Euro als Sonderausgaben abgesetzt werden. Voraussetzung war, dass der Empfänger zustimmte und die Zahlungen in seiner Steuererklärung als Einkünfte angab.
7. Absetzmöglichkeiten für Immobilienbesitzer
Immobilienbesitzer hatten 2016 verschiedene Möglichkeiten, Ausgaben steuerlich geltend zu machen.
7.1 Vermietung und Verpachtung
Bei vermieteten Immobilien konnten alle mit der Vermietung zusammenhängenden Kosten als Werbungskosten abgesetzt werden. Dazu gehörten Zinsen für Kredite, Instandhaltungskosten, Versicherungen und Verwaltungskosten.
7.2 Abschreibungen
Für vermietete Gebäude konnte eine jährliche Abschreibung von 2% (bei Gebäuden, die vor 1925 fertiggestellt wurden, 2,5%) der Anschaffungs- oder Herstellungskosten geltend gemacht werden.
7.3 Energetische Sanierung
Kosten für energetische Sanierungsmaßnahmen an selbstgenutzten Wohngebäuden konnten über einen Zeitraum von 10 Jahren mit jährlich 7% der Aufwendungen, maximal 14.000 Euro pro Jahr, als Sonderausgaben abgesetzt werden.
8. Besondere Abzugsmöglichkeiten für Menschen mit Behinderung
Menschen mit Behinderung hatten 2016 zusätzliche steuerliche Abzugsmöglichkeiten.
8.1 Pauschbeträge
Je nach Grad der Behinderung konnten Pauschbeträge zwischen 310 Euro und 3.700 Euro geltend gemacht werden. Bei Hilflosigkeit oder Blindheit erhöhte sich der Pauschbetrag auf 7.400 Euro.
8.2 Fahrtkosten
Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 70 oder mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 und dem Merkzeichen „G“ konnten eine Pauschale für Fahrtkosten von 3.000 km à 0,30 Euro, also 900 Euro, geltend machen.
8.3 Umbaumaßnahmen
Kosten für behindertengerechte Umbaumaßnahmen in der eigenen Wohnung oder im eigenen Haus konnten als außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden.
9. Absetzmöglichkeiten für besondere Lebensumstände
Bestimmte Lebensumstände führten 2016 zu zusätzlichen steuerlichen Abzugsmöglichkeiten.
9.1 Umzugskosten
Beruflich bedingte Umzugskosten konnten als Werbungskosten geltend gemacht werden. Dazu gehörten Transportkosten, Maklergebühren und Reisekosten für die Wohnungssuche.
9.2 Doppelte Haushaltsführung
Bei einer beruflich bedingten doppelten Haushaltsführung konnten die Kosten für die Zweitwohnung am Arbeitsort sowie wöchentliche Familienheimfahrten abgesetzt werden.
9.3 Scheidungskosten
Bis 2013 konnten Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden. Ab 2014 war dies nicht mehr möglich, was 2016 zu zahlreichen Rechtsstreitigkeiten führte.
Fazit
Das Jahr 2016 bot eine Vielzahl von Möglichkeiten, Ausgaben steuerlich geltend zu machen. Von beruflichen Aufwendungen über private Vorsorge bis hin zu außergewöhnlichen Belastungen – die Palette der absetzbaren Kosten war breit gefächert. Es lohnte sich damals wie heute, alle Belege sorgfältig aufzubewahren und sich bei Unsicherheiten von einem Steuerberater beraten zu lassen. Auch wenn 2016 schon einige Jahre zurückliegt, können diese Informationen für nachträgliche Steuererklärungen oder für den Vergleich mit aktuellen Regelungen wertvoll sein. Es ist wichtig zu beachten, dass sich Steuergesetze ständig ändern und man sich daher immer über die aktuell geltenden Bestimmungen informieren sollte.
Häufig gestellte Fragen (FAQs)
1. Konnte man 2016 Ausgaben für ein häusliches Arbeitszimmer von der Steuer absetzen?
Ja, unter bestimmten Voraussetzungen konnten Ausgaben für ein häusliches Arbeitszimmer 2016 abgesetzt werden. Wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit bildete, konnten die Kosten in voller Höhe abgesetzt werden. War dies nicht der Fall, aber stand für die berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, konnten bis zu 1.250 Euro pro Jahr geltend gemacht werden.
2. Waren 2016 Beiträge zu privaten Krankenversicherungen vollständig absetzbar?
Beiträge zu privaten Krankenversicherungen waren 2016 in Höhe der Basisabsicherung vollständig absetzbar. Zusatzleistungen, die über die Basisabsicherung hinausgingen, konnten nur eingeschränkt geltend gemacht werden.
3. Konnten Rentner 2016 ihre Rentenbeiträge von der Steuer absetzen?
Nein, Rentner konnten 2016 ihre Rentenbeiträge nicht von der Steuer absetzen. Allerdings konnten sie andere Ausgaben wie Krankheitskosten, Pflegekosten oder haushaltsnahe Dienstleistungen geltend machen. Zudem stand ihnen ein Altersentlastungsbetrag zu, dessen Höhe vom Geburtsjahr abhing.
4. War es 2016 möglich, Kosten für die eigene Hochzeit steuerlich abzusetzen?
Nein, Kosten für die eigene Hochzeit konnten 2016 nicht steuerlich geltend gemacht werden. Diese Ausgaben galten als private Kosten der Lebensführung und waren daher nicht absetzbar.
5. Konnten 2016 Kosten für Haustiere von der Steuer abgesetzt werden?
In der Regel konnten Kosten für Haustiere 2016 nicht von der Steuer abgesetzt werden, da sie als private Ausgaben galten. Es gab jedoch Ausnahmen: Wenn das Tier aus medizinischen Gründen notwendig war (z.B. ein Blindenhund), konnten die Kosten als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Auch bei Tieren, die beruflich genutzt wurden (z.B. Wachhunde), konnten die Kosten als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgesetzt werden.