Kündigungsschutz

Die entscheidende Weichenstellung für Se ist die Frage, ob das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer unter das Kündigungsschutzgesetz fällt oder nicht. Gilt das Kündigungsschutzgesetz, nämlich dann können sie nur kündigen, wenn die Kündigung, wie das Gesetz es nennt, sozial gerechtfertigt ist. Gilt das Kündigungsschutzgesetz nicht, brauchen sie auch keine soziale Rechtfertigung.

Kündigungsschutzgesetz

Sehen wir uns also an, wann das Kündigungsschutzgesetz eingreift. Der Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz ist an das Vorliegen zweier Voraussetzungen geknüpft,

  • das Arbeitsverhältnis muss in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate gestanden haben persönlicher Geltungsbereich und in Betrieb müssen in der Regel mehr als 10 Arbeitnehmer ohne Auszubildende beschäftigt werden
  • betrieblicher Geltungsbereich: unser Tipp die Frage ob das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist, kann also durchaus von strategischer Bedeutung sein. Bei der Entscheidung mehr als 10 Vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer in Ihrem Betrieb einzustellen müssen Sie sich daher stets vor Augen halten, dass sie damit auch in den Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes fallen. Dann wird es für sie deutlich schwieriger sich wieder von Arbeitnehmernzu trennen. Ich möchte Ihnen das jetzt gerne im Einzelnen zeigen, was sie über den persönlichen und betrieblichen Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes wissen müssen.

Der persönliche Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes

Fangen wir mit dem persönlichen Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes an. Das Kündigungsschutzgesetz gilt grundsätzlich nur für Arbeitnehmer also nicht für freie Mitarbeiter oder Geschäftsführer, allerdings Kündigungsschutz erst ein wenn das Arbeitsverhältnis mindestens 6 Monate Ihrem Betrieb oder Unternehmen ununterbrochen bestanden hat. Diese sechsmonatige Wartezeit kann auch einvernehmlich nicht verlängert werden umgekehrt ist aber ihre Verkürzung zugunsten des Arbeitnehmers möglich und schädlich ist es wenn das Arbeitsverhältnis nur kurzzeitig unterbrochen wurde und unmittelbaren daraufhin wieder ein neues begründet oder das alte wieder aufgenommen wurde in diesem Sinne sollten Unterbrechungen bis zu maximal vier Monaten nicht dazu führen,  dass die Zeiten oder Unterbrechung unberücksichtigt bleiben.

Sehen wir uns da zugleich ein Beispiel an das Arbeitsverhältnis mit unserem Arbeitnehmer begann am 1. Januar vom 15. März bis zum 15. April aber das Arbeitsverhältnis auf seinen Wunsch unterbrochen am 15. August erhielt der Arbeitnehmer dann die Kündigung was meinen sie gilt das Kündigungsschutzgesetz die Unterbrechung dauerte hier nur einen Monat bei also lediglich kurzzeitig darum zählen auch die zweieinhalb Monate vor der Unterbrechung bei der Ermittlung der Wartefrist mit und wie lange hatte unser Arbeitnehmer zum Kündigungszeitpunkt nun in Ihrem Unternehmen gearbeitet genau vom 1. Januar bis zum 15. März das sind zweieinhalb Monate und vom 15. April bis zum 15. August sind es noch einmal vier Monate insgesamt hat unser Arbeitnehmer also sechseinhalb Monate in Ihrem Unternehmen gearbeitet und das Kündigungsschutzgesetz gilt in Marken uns also persönliche Anwendungsbereich heißt dass das Arbeitsverhältnis mit ihrem Arbeitnehmer mindestens sechs Monate bestanden haben muss kurze Unterbrechungen bis zu maximal vier Monaten Schaden nicht allerdings zählen Unterbrechungszeiten selbst natürlich nicht mit umgekehrt bedeutet das Arbeitsverhältnis setz ihn noch keine sechs Monate gedauert haben fallen nicht unter das Kündigungsschutzgesetz unser Tipp selbst wenn Sie mit Ihrem Mitarbeiter keine Probezeit vereinbart haben macht das nichts aus solange das Kündigungsschutzgesetz nicht eingreift also innerhalb der ersten 6 beschäftigungsmonate ist er für die praktisch Freiwild behalten Sie die 6 Monatsfrist also im Auge wenn sie sich wieder von ihren Arbeitnehmern trennen wollen der betriebliche Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes die sogenannte Kleinbetrieb ich habe ihn ja eingangs gesagt dass das Kündigungsschutzgesetz den persönlichen und den betrieblichen Anwendungsbereich kennt nur wenn beide erfüllt sind greift das Kündigungsschutzgesetz ein den persönlichen Anwendungsbereich haben wir ja gerade kennengelernt sehen wir uns nun die betrieblichen Voraussetzungen an vereinfacht gesagt das Kündigungsschutzgesetz findet auch ihren Betrieb Anwendung wenn Sie mehr als 10 Vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer beschäftigen wobei die Auszubildenden nicht mitzählen die Bestimmung der maßgeblichen Beschäftigungszahl kann vor allem dann Schwierigkeiten machen wenn es zu häufigen Fluktuationen kommt maßgeblich ist dann die Zahl der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Kündigung Arbeitnehmer immer zusätzlich bei kurzfristiger Arbeitsvermittlung oder als Urlaubs bezw Krankheitsvertretung beschäftigt werden sind also nicht zu berücksichtigen maßgeblich ist nämlich die Zahl der Mitarbeiter die während des größten Teils des Jahres beschäftigt werden ein Beispiel gefährlich gerne Bäckermeister beschäftigt 10 Mitarbeiter in seiner Bäckerei in diesem Jahr ist der Bedarf an Christstollen so stark dass er für die Monate November und Dezember einen weiteren Mitarbeiter in der Backstube einstellen da sich bei diesem nur um eine vorübergehende Aushilfe handelt ist er bei der Bestimmung der für den Kündigungsschutz maßgeblichen Beschäftigungszahl nicht zu berücksichtigen weil in der Bäckerei nicht mehr als 10 Mitarbeiter regelmäßig arbeiten sondern eben nur 10 gilt das Kündigungsschutzgesetz nicht umgekehrt ist aber auch eine nur vorübergehende Personalreduzierung unerheblich es wäre also sinnlos kurz vor der Kündigung ein paar Mitarbeiter abzubauen und diese anschließend nach Ausspruch der Kündigung wieder einzustellen so funktioniert es leider nicht auch hier möchte ich Ihnen ein paar Beispiele zeigen und der Bäckermeister hat zwölf Vollzeitbeschäftigte Mitarbeiter davon wird er gerne den Mitarbeiter kündigen damit das Kündigungsschutzgesetz nicht gilt vereinbart er nett sein Mitarbeitern XY das Arbeitsverhältnis für die Dauer von zwei Monaten aufgehoben werden soll danach sollen sie wieder für ihn arbeiten hilft ihm das richtig es kommt auf die Zahl der regelmäßig Beschäftigten an und eine kurzzeitige Arbeitsunterbrechung wie hier und 2 Monate ändert nichts an dieser Zahlen das Kündigungsschutzgesetz findet also Anwendung mitzuzählen sind übrigens auch vorübergehend ohne Arbeitsverhältnisse z.b. während der Elternzeit bei Saison oder Kampagne Betrieben ist von der Zahl der Beschäftigten während der Saison oder der Campagna auszugehen werden die Arbeitnehmer in unterschiedlichen Filialen eingesetzt kommt es für die Frage ob sie bei der Zahl der Arbeitnehmer zu berücksichtigen sind darauf an ob ein einheitlicher Betrieb vorliegt das ist zu bejahen wenn die Filialen im Rahmen einer einheitlichen Gesamtorganisation betrieben werden diese liegt vor wenn in der Zentrale über die wesentlichen Fragen der Arbeitsbedingungen Organisationsfragen einstellungen Entlassungen und Versetzungen entschieden wird umgekehrt werden dann in den einzelnen Filialen keine wesentlichen arbeitsrechtlichen Befugnisse angesiedelt sein eine räumliche Einheit oder Nähe der Betriebsstätten zueinander oder zur Zentrale dazu nicht erforderlich auch dazu möchte ich Ihnen gern ein kurzes Beispiel zeigen ein Metzgereibetrieb hat im ganzen Gebiet 26 Filialen Geschäftsführung Personalleitung und die Lohn und gehaltsbuchhaltung sitzen im Stammbetrieb in Köln die einzelnen Filialen haben zwar einen Filialleiter der aber selbst Arbeitnehmer wiedereinstellen noch entlassen da hier liegt eine einheitliche Gesamtorganisation vor sodass alle Filialen ist der Stammsitz einen einheitlichen Betriebshof als Vollzeitbeschäftigte gelten Mitarbeiter die bei ihnen 40 Wochenarbeitsstunden arbeiten Mitarbeiter die nur mindestens 30 Wochenarbeitsstunden erbringen zählen mit 0,75 und Mitarbeiter die mindestens 20 Wochenarbeitsstunden arbeiten mit 0,5 sind wir uns eine Beispielrechnung an in Ihrem Unternehmen arbeiten folgende Mitarbeiter sieben Mitarbeiter arbeiten 40 Stunden pro Woche Beine dabei haben 30 Stunden pro Woche und Rheine dabei 20 Stunden pro Woche und gilt das Kündigungsschutzgesetz zwei Mitarbeiter mit 30 Stunden zählen jeweils 0,75 ja also 2 x 0,75 das sind 1,5 Arbeitnehmer drei Mitarbeiter mit 20 Stunden zählen jeweils 0,5 hier also 3 x 0,5 1,5 Arbeitnehmer addieren Sie jetzt zweimal 1,5 Arbeitnehmer zudem 7 Vollzeit beschäftigten Arbeitnehmern dann kommen sie auf insgesamt 10 Mitarbeiter Kündigungsschutzgesetz geht also nicht weil sie dazu mehr als 10 Mitarbeiter bräuchten fassen wir also noch einmal zusammen der betriebliche Geltungsbereich setzt voraus dass sie regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer in Ihrem Betrieb beschäftigen wobei Teilzeitbeschäftigte nur anteilig und aus zu bildende gar nicht mitzählen umgekehrt von an Betriebe bis zu zehn Mitarbeitern nicht unter das Kündigungsschutzgesetz wenn nicht ausnahmsweise ein alt Fall vorliegt abschließend möchte ich Ihnen noch die Regelung für solche Altfälle vorstellen wie geht aber nur für solche Unternehmen die mehrere Mitarbeiter schon vor dem 31.12 2013 beschäftigt haben und bis heute beschäftigen für alle anderen gilt diese Übergangsregelung nicht wir haben erst in den letzten Jahren Mitarbeiter eingestellt dann können Sie diese Anmerkung getrost übergehen und gleich zum nächsten Kapitel geben unsere alt Arbeitgeber aber müssen folgendes beachten vor der Neuregelung des Kündigungsschutzgesetzes schalte Kündigungsschutz schon für Unternehmen mit mehr als 5 Beschäftigten als das neue Kündigungsschutzgesetz an ersten ersten 2014 in Kraft getreten ist sollten diese ihren Bestandsschutz aber nicht einbüßen das hat dazu geführt dass wir Mitarbeiter die vor dem 31.12 2003 eingestellt wurden der Kündigungsschutz schon bei mehr als 5 Vollzeitbeschäftigten eingreift das klingt ein wenig kompliziert ich erkläre es Ihnen am besten gleich an einem Beispiel wir beschäftigen seit 2002 folgende Mitarbeiter den Kollegen a seit 1989 die Kollegen B seit 1999 C seit 2000 d seit 2001 Esel 2002 und den Kollegen SL 2003 für diese galt das alte Kündigungsschutzgesetz weil es sich um mehr als 5 Arbeitnehmer gehandelt hat sie behalten ihren Kündigungsschutz nun auch unter Geltung des neuen Kündigungsschutzgesetzes wollen Sie also beispielsweise den mitarbeiter es entlassen dann müssen Sie sich an die Vorgaben des Kündigungsschutzgesetzes halten was aber passiert wenn es zu Änderungen im Personalbestand kommt lassen wir in unserem Beispielsfall die Mitarbeiter ersterben sein Arbeitsverhältnis ist also beendet an seiner Stelle stellen Sie im Jahr 2004 die Mitarbeiter X1 wenn Sie nun die Mitarbeiter kündigen wollen wir das Kündigungsschutzgesetz immer noch nun hier haben Sie Glück gehabt die Zahl der als Arbeitnehmer ist mit dem Tod des Arbeitnehmers auf 5 gesunken und für die Anwendung des alten Kündigungsschutzgesetzes mussten mehr als 5 Arbeitnehmer beschäftigt werden mit dem Entfall des alten Kündigungsschutzgesetzes ist aber auch der Bestandsschutz Gefallen damit wir jetzt für alle Arbeitnehmer einheitlich nur noch der neue Kündigungsschutz der erst ab mehr als 10 Arbeitnehmern eingreift

 

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